AGB

AGB

 AGB - Verkaufs- und Lieferungsbedingungen 
der ILMACO Vertrieb oHG
 
I. Präambel.

1. Unsere Verkäufe erfolgen nur nach Maßnahme der nachstehenden Bedingungen, die der Käufer mit der Erteilung des Auftrages als verbindlich anerkennt. 
2. Einer ausdrücklichen Zurückweisung von abweichenden Bedingungen des Käufers bedarf es nicht. Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Verkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

II. Angebot und Umfang der Lieferung

1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wir bieten unsere Ware nur zum Kauf an, soweit Sie eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Ein Kaufvertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
2. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt.
3. Zeichnungen, technische Unterlagen usw. bleiben unser Eigentum. Sie sind auf Verlangen zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Der Nachbau unserer Lieferungsgegenstände, für die wir das geistige Urheberrecht in Anspruch nehmen, ist nicht gestattet.
4. Von uns mitgeteilte Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung unverbindlich, wenn dieses nicht ausdrücklich bestätigt wird.
5. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die von ihm zu liefernden Daten und Unterlagen wie Maßgrößen, Zeichnungen, Muster oder dergleichen.

III. Preisstellung und Zahlung.

1. Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz für verauslagte Frachten und sonstige Kosten zu verlangen.
2. Die Zahlung hat gemäß der vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden marktübliche Kontokorrentzinsen, mindestens aber 5 % berechnet, ohne dass es dazu einer Inverzugsetzung bedarf.
3. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen Wandlungs-, Minderungs- oder sonstiger Gegenansprüche des Bestellers, sowie die Aufrechnung mit solchen ist ausgeschlossen.
4. Entstehen nach Abschluss des Vertrages wegen der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigte Bedenken, so können wir, auch wenn eine Änderung in den Vermögensverhältnissen des Käufers seit dem Abschluss des Vertrages nicht eingetreten ist, sofortige Vorauszahlung des gesamten Rechungsbetrages und die Zahlung etwaiger, auch aus anderen Lieferungen, noch ausstehender fälliger oder nicht fälliger Forderungen verlangen. Das Rücktrittsrecht vom Vertrag bleibt uns in einem solchen Falle vorbehalten.
5. Bei Stornierung von Aufträgen ist der vereinbarte Preis unter Abzug der Kosten für die von uns bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der ILMACO Vertrieb oHG, also Bonbruck.
2. Als Gerichtsstand gilt Landshut als vereinbart

V. Lieferzeit und Liefermöglichkeit.

1. Die angegebenen Lieferzeiten bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich.
2. Eine ausnahmsweise verbindlich angegebene Lieferfrist beginnt am Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der sachlichen Einzelheiten, bei Vereinbarung einer Vorauszahlung mit dem Datum des Zahlungseinganges.
3. Teillieferungen sind zulässig ohne dass daraus eine weitergehende Forderung des Bestellers oder Dritter erwächst.
4. Unvorhergesehene Ereignisse wie insbesondere höhere Gewalt, Streik, allgemeine Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohstoffe, Betriebsstörungen in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten, Transportschwierigkeiten, sowie alle sonstigen Vorfälle, welche die Herstellung oder den Versand der Ware in wirtschaftlich nicht zumutbarem Maße beeinträchtigen, berechtigen uns nach unserer Wahl zum Lieferaufschub oder zum Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche des Bestellers. Der Besteller wird unverzüglich von derartigen auf unsere Lieferverpflichtungen einwirkenden Ereignisse unterrichtet.
5. Verzugsentschädigung sowie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, wegen Nichtlieferung oder mangelhafter Lieferung werden in jedem Fall ausgeschlossen.
6. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung in unserem Werk entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet werden. Besteht in unserem Werk keine Einlagerungsmöglichkeit, so ist der Besteller verpflichtet, Verfügungen über anderweitige Unterbringung der bestellten Ware zu treffen.

VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang.

1. Die Verpackung wird, soweit notwendig, nach unserem Ermessen vorgenommen, dem Besteller berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
2. Die Transportversicherung wird, soweit nicht anders vereinbart, von uns nicht gedeckt.
3. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens mit der Absendung ab Werk des Lieferanten, vom Frachtführer bzw. Spediteur auf den Besteller über.
4. Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Bestellung an gerechnet, abzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine längere Abnahmefrist vereinbart worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt.

1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn einzelne unserer Forderungen in laufender Rechnung ausgeglichen worden sind.
2. Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie als wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache anzusehen ist, so überträgt der Käufer uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache.
3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware weiter, so gelten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus diesen Veräußerungen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer, einschließlich aller Nebenrechte, als abgetreten. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung seiner Forderungen bekanntzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind.
4. Im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche Dritter auf den Lieferungsgegenstand, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Gegenstände ist unzulässig, solange wir Forderungen oder Ansprüche gegen den Käufer haben.
5. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferungsgegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schaden sowie gegen Diebstahl zu versichern, solange dieser nicht sein Eigentum ist.

VIII. Gewährleistung.

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 
Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach unserem Ermessen ausgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Ausführung oder schlechter Baustoffe, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. 
2. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden.
3. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang.
4. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und für gebrauchte Ware wird keine Haftung übernommen. 
5. Die Haftung entfällt auch aus den nachstehend aufgeführten Gründen: 
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte. 
- Übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Pflege 
- ungeeignete Betriebsmittel.
6. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
7. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels erheblich im Verzuge sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und von uns angemessenen Kostenersatz zu verlangen. Dazu ist in jedem einzelnen Falle vorher eine eindeutige Erklärung uns gegenüber abzugeben und auf den geplanten Einsatz Dritter ausdrücklich hinzuweisen.

IX. Rücktrittsrecht.
1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenen Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstuckes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines nachgewiesenen Mangels von uns verweigert wird. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen soweit dies durch AGB möglich ist, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz. 
2. Unvorhergesehene Ereignisse die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt. Dasselbe gilt auch dann, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers sich so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Abtretung von Ansprüchen.

Die Abtretung und Aufrechnung von Ansprüchen, die aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen; ebenso die Aufrechnung von Gegenansprüchen.

XI. Allgemeiner Vorbehalt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so wird die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Es sollen dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. Sofern die Auslegung des Vertrags aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragspartner, dementsprechende ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Das gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder der Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand 01.08.2017


Share by: